Ihr Vermächtnis für den Tierpark

Sie lieben den Tierpark Gera und möchten, dass diese Liebe auch über Ihr Leben hinaus wirkt? Mit einem Vermächtnis oder einer Erbschaft zugunsten des Fördervereins Tierpark Gera e. V. schaffen Sie bleibende Werte – für die Tiere, für den Park und für kommende Generationen.


Warum an den Förderverein vererben?

Der Förderverein Tierpark Gera e. V. ist als gemeinnützig anerkannt. Das bedeutet: Zuwendungen aus Erbschaften und Vermächtnissen sind vollständig von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Ihr Vermächtnis kommt also ohne Abzüge dort an, wo es gebraucht wird – bei den Tieren und Projekten im Tierpark Gera.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Vermächtnis (Legat)

Ein Vermächtnis ist die häufigste Form der testamentarischen Zuwendung an gemeinnützige Organisationen. Dabei bestimmen Sie in Ihrem Testament einen bestimmten Geldbetrag, einen Gegenstand oder einen prozentualen Anteil Ihres Nachlasses, der dem Förderverein zugewendet wird. Der Verein wird dabei nicht Erbe, sondern erhält einen klar definierten Anteil.

Erbeinsetzung

Sie können den Förderverein Tierpark Gera e. V. auch als Erben oder Miterben einsetzen. In diesem Fall tritt der Verein ganz oder anteilig in Ihre Rechtsstellung ein. Bei einer Erbeinsetzung übernimmt der Verein auch die Verantwortung für die Nachlassabwicklung und stellt sicher, dass Ihr letzter Wille respektiert wird.

Schenkung zu Lebzeiten

Wer die Wirkung seiner Zuwendung noch selbst erleben möchte, kann auch zu Lebzeiten eine Schenkung vornehmen. Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind steuerlich absetzbar und unterliegen nicht der Schenkungsteuer.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Testamentsform

Ein Testament muss in Deutschland entweder eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (eigenhändiges Testament) oder notariell beurkundet werden (notarielles Testament). Ein am Computer geschriebenes und nur ausgedrucktes Testament ist ungültig. Das Testament sollte Ort, Datum und Ihre vollständige Unterschrift enthalten.

Pflichtteilsrecht

Auch wenn Sie den Förderverein als Erben einsetzen, haben bestimmte nahe Angehörige – Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder – Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Sie beraten, wie Sie Ihren Willen unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche optimal gestalten.

Steuerfreiheit für gemeinnützige Vereine

Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Vereine sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von der Erbschaftsteuer befreit. Das bedeutet: Der volle Betrag Ihres Vermächtnisses fließt ohne Steuerabzug in den Tierpark.

Zweckbindung

Sie können in Ihrem Testament festlegen, wofür Ihr Vermächtnis verwendet werden soll – etwa für ein bestimmtes Tiergehege, ein Artenschutzprojekt oder die allgemeine Arbeit des Vereins. Der Förderverein ist verpflichtet, Ihren Willen zu respektieren und die Mittel zweckgebunden einzusetzen.


Formulierungsbeispiel für Ihr Testament

„Ich vermache dem Förderverein Tierpark Gera e. V., Straße des Friedens 85, 07545 Gera, einen Betrag von [Betrag] Euro / [Prozent] Prozent meines Nachlasses. Die Zuwendung soll für [allgemeine Vereinszwecke / konkreten Zweck] verwendet werden.“


Vertrauliches Gespräch

Wir wissen, dass das Thema Nachlass sehr persönlich ist. Der Vorstand des Fördervereins steht Ihnen für ein vertrauliches Gespräch gerne zur Verfügung. Alle Informationen werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt.

Kontakt: Förderverein Tierpark Gera e. V., Straße des Friedens 85, 07545 Gera
E-Mail: info@tierparkgera.de

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die konkrete Gestaltung Ihres Testaments empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.